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Mitglieder-Infos: Informationen zu Bautätigkeiten

Folgende Richtlinien sind bei Bautätigkeiten von Parzelleninhabern verbindlich einzuhalten:

  • Baugruben müssen sachgemäß abgesichert werden (dies betrifft vor allem die Abstützung von eventuell freigelegten Kanal-, Gas- und Wasserleitungen). Nach Beendigung der Bautätigkeit muss die Hinterfüllung der Baugruben ordnungsgemäß verdichtet werden, damit es an vereinseigenen Leitungen und Wegen nicht zu späteren Schäden durch Setzungen kommen kann.
  • Sämtliche Veränderungen und/oder Verlegungen (z.B. Montage, Demontage) an den auf der Parzelle befindlichen vereinseigenen Baulichkeiten und Einrichtungen (z.B. Wasser- und Abwasserleitung, Wasserzähler) dürfen erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Vereinsleitung durchgeführt werden.
  • Etwaige Schäden an vereinseigenen Flächen, Baulichkeiten oder Einrichtungen werden durch eine von der Vereinsleitung bestimmte Fachfirma auf Kosten des jeweiligen Parzelleninhabers saniert.
  • Alle Nebenwege dürfen ausschließlich mit PKWs oder Motorjapanern befahren werden. Das Befahren dieser Wege mit LKWs ist verboten. Sämtliche Hauptwege dürfen grundsätzlich mit LKWs befahren werden. Bei Zuwiderhandeln haften Sie für alle eintretenden Schäden. Das Befahren erfolgt auf eigene Gefahr, d.h. Schäden jeglicher Art durch das Befahren, Ladetätigkeiten, Aushubarbeiten etc. werden durch eine von der Vereinsleitung bestimmten Fachfirma auf Kosten des jeweiligen Parzelleninhabers saniert.
  • Die Anlage ist nur im Schritttempo zu befahren. Informieren Sie diesbezüglich Ihre Bau- oder Transportfirma.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen ist – mit Ausnahme der Be- und Entladezeit – auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen nicht gestattet. Ausnahmen für einen kurzen Zeitraum sind nur nach Zustimmung mit der Vereinsleitung gestattet.
  • Das Lagern von Baumaterialien und/oder das Abstellen von Containern sind auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen nicht gestattet. Ausnahmen für einen kurzen Zeitraum sind nur nach Zustimmung mit der Vereinsleitung gestattet.
  • LKW-Auslegerstützen und Container (wenn von der Vereinsleitung genehmigt) müssen mit Holzläden unterlegt werden.
  • Bautätigkeiten auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen (z.B. Betreiben von Mischmaschinen) sind verboten.
  • Sollten bei der Anlieferung von Materialien und/oder durch Bau- oder sonstigen Tätigkeiten Gemeinschaftsflächen (Wege und Parkplätze) verunreinigt werden, so sind diese sofort zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rigole und Sickerschächte nicht verschmutzt werden. Andernfalls wird die Reinigung durch eine von der Vereinsleitung bestimmten Fachfirma auf Kosten des Parzelleninhabers durchgeführt.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche zwischen dem Außenzaun der Anlage und der öffentlichen Straße im Eigentum der Gemeinde Wien steht und daher allfällig erforderliche Genehmigungen (z.B. Befahren, Entfernen von Bäumen und Sträuchern, Aufstellen von Mulden etc.) bei der Magistratsabteilung 42 einzuholen sind. Jedenfalls ist das Ablagern von Bauschutt auf dieser Fläche nicht gestattet.
  • Eine Lärmbelästigung der Anrainer ist bei jeglichem Bauvorhaben tunlichst zu vermeiden. Wir erinnern Sie daher an die festgelegten Ruhezeiten und an den Aufruf der Jahreshauptversammlung, nach Möglichkeit während der Monate Juli und August störende Bautätigkeiten zu unterlassen (z.B. Steine schneiden).
  • Grundsätzlich ist der Parzelleninhaber als Bauherr für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden – gleichgültig wer den Schaden auf Ihrer Baustelle tatsächlich verursacht hat – haftbar.
  • Wir empfehlen bei Bauvorhaben auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten.
  • Im Schadensfall ist sofort mit der Vereinsleitung Kontakt aufzunehmen.

Der Bauwerber (Parzelleninhaber) verpflichtet sich, den Verein hinsichtlich aller Schäden (einschließlich reiner Vermögensschäden) schad- und klaglos zu halten, die dem Verein durch die vom Bauwerber durchgeführte oder beauftragte Bauführung entstehen. Auf ein Verschulden des Bauwerbers oder der von ihm herangezogenen Auftragnehmer (Professionisten) kommt es dabei nicht an (verschuldensunabhängige Erfolgshaftung). Zur Sicherstellung dieser Schadenersatzverpflichtung übergibt der Bauwerber dem Verein eine Kaution in Höhe von € 3.500,- die unverzinst bleibt. Der Verein ist berechtigt, zur Abdeckung der ihm zugefügten Schäden den Kautionsbetrag im erforderlichen Umfang einzubehalten. Reicht die Kaution zur Abdeckung der Schäden nicht aus, hat der Bauwerber den Fehlbetrag auf erste Anforderung des Vereins zu bezahlen.

Die Kaution ist jedenfalls vor der Vorsprache mit dem Einreichplan zu überweisen. Sie wird gegebenenfalls retourniert, sobald dem Kleingartenverein eine Fertigstellungsanzeige vorliegt.

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