Infos für Bewerber
Wenn Sie sich für einen Pachtkleingarten in unserer Anlage interessieren, nehmen wir Sie gerne – nach einem persönlichen Gespräch im Rahmen unserer Sprechstunde – in unsere Bewerberliste auf. Es ist zu beachten, dass eine Aufnahme auf unsere Interessentenliste alleinig auf Basis einer Kontaktaufnahme per E-Mail nicht möglich ist. Wir laden Sie daher ein, in unsere Sprechstunde zu kommen, um uns persönlich kennen zu lernen. Gerne beantworten wir dabei auch Ihre Fragen zu unserem Kleingartenverein. Wird ein Garten vergeben, werden die Bewerber anhand unserer Interessentenliste kontaktiert.
Es ist zu beachten, dass – aus dem Grund der Fairness gegenüber den Bewerbern der Interessentenliste – nur diese Bewerber der Interessentenliste vom Verein für die Übernahme des Unterpachtverhältnisses gegenüber dem Zentralverband der Kleingärtner vorgeschlagen werden.
Bewerber bleiben, ab dem persönlichen Informationsgespräch, ein halbes Jahr auf der Interessentenliste. Falls nach einem halben Jahr noch immer Interesse an einem Pachtkleingarten in unserer Anlage besteht, ist Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail oder im Rahmen unserer Sprechstunde zur Verlängerung der Bewerbung unbedingt erforderlich.
Achtung: Derzeit können wir ausnahmslos keine neuen Bewerber aufnehmen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme in der Sprechstunde oder per E-Mail ist nicht erforderlich bzw. zielführend. Sobald wieder Kleingärten vergeben und Bewerber aufgenommen werden, informieren wir Sie an dieser Stelle.
Wichtige Informationen für Neupächter
Basis für die Übertragung des Pachtrechtes bzw. Unterpachtrechtes an einen Neupächter ist § 16 (1) des Bundeskleingartengesetzes. Demnach ist bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses der Unterpächter berechtigt, vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen zu beanspruchen kann, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen. Der Ersatz für die Aufwendungen des Unterpächters wird durch ein Schätzgutachten festgelegt, das bei der Übernahme des Pachtrechtes bzw. Unterpachtrechtes maximal 2 Jahre alt sein darf. Die geschätzte Aufwendungsersatzsumme, die in der schriftlich ausgestellten 4-Parteien-Vereinbarung zwischen Altpächter, Pachtwerber, Kleingartenverein und Zentralverband der Kleingärtner festgehalten wird, darf um höchstens 10% überschritten werden, sofern eine entsprechende Einigung zwischen dem scheidenden Pächter und dem Pachtwerber besteht. Weiters darf eine Inventarablöse in der Höhe von maximal € 7.000,-, nur für gerechtfertigte Aufwendungen an Fahrnissen, verlangt werden. (Vergaberichtlinien des Zentralverbandes)
Abgesehen von der Aufwandsersatzsumme sind bei der Übertragung des Pachtrechtes an den Kleingartenverein € 3.000,- Einschreibgebühr zu entrichten.
Bei Abschluss eines Unterpachtvertrages können sowohl Ehegatten als auch Lebensgefährten gemeinsam eingetragen werden. Voraussetzungen sind eine EU-Staatsbürgerschaft bzw. ein Hauptwohnsitz in Wien. Es ist zu beachten, dass gemäß § 3 des Bundeskleingartengesetzes die Pachtung nur eines Kleingartens im selben Bundesland gestattet ist.