Mitglieder-Infos: Entlehung Token für Tore
Bitte beachten Sie: nachdem die Rückgabemoral der vereinseigenen Tokens leider immer schlechter wurde, d.h. die Token wurden nicht zum vereinbarten Rückgabetermin bzw. überhaupt nicht mehr an die Vereinsleistung retourniert, waren wir leider gezwungen, die Kaution für die Entlehnung auf € 300 zu erhöhen.
Die Ausgabe von Tokens ist ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen unserer Sprechstunden möglich!
Die Anlage des Kleingartenvereins ist mit einer Zentralsperre versehen, wie dies auf Liegenschaften der Gemeinde Wien vorgeschrieben ist. Dadurch hat jede Parzelle ihren eigenen Schlüsselcode, mit dem die eigene Gartentüre, jedes Parkplatztor sowie jede Zugangstüre in die Vereinsanlage gesperrt werden kann.
Die Haupteinfahrtstore sind mit einer Zentralsperre des Gemeindecodes versehen, sogenannte WEZ 2000 Zylinder. Dadurch ist die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge und im Ausnahmefall für den Parzelleninhaber gewährleistet. Neben diesem Zylinder befindet sich auf der Innenseite der Tore zudem ein schwarzer Knauf, der sich nur drehen lässt, wenn er mit einem Token zuvor entriegelt wurde. Durch des Drehen des entsperrenten Knaufes lässt sich das Tor ebenfalls öffnen.
Für die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zur Parzelle kann – ausschließlich vom Parzelleninhaber – der Token zum Entsperren des Knaufes bei der Vereinsleitung gegen eine Kaution von € 300,- entlehnt werden.
- Der am Ende des Formulars angegebene vereinbarte Rückgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte der Token nicht zu diesem Termin retourniert werden, ist der KGV Im Gestockert berechtigt, die Kaution iHv. € 300 einzubehalten und zusätzlich Kosten für den Tausch des Schlüsselsystems vom Parzelleninhaber einzufordern (rd. € 3.000). Bei Bauvorhaben wird die Kaution im Rahmen der Retournierung des Tokens bei Eingang der Fertigstellungsanzeige, gemeinsam mit der Baukaution, retourniert.
- Die Weitergabe des Tokens an Dritte ist unzulässig. Bei Weitergabe des Tokens an Dritte (z. B. Baufirmen) haftet der Parzelleninhaber für alle eingetretenen Schäden.
- Die Einfahrtstore sind grundsätzlich versperrt zu halten.
- Der Parzelleninhaber trägt die Verantwortung, dass die Tore unmittelbar nach An- und Ablieferung von Materialien sofort wieder geschlossen und versperrt werden.
- Alle Nebenwege dürfen ausschließlich mit PKWs oder Motorjapanern befahren werden. Das Befahren dieser Wege mit LKWs ist verboten.
- Sämtliche Hauptwege dürfen grundsätzlich mit LKWs befahren werden. Das Befahren erfolgt jedoch auf eigene Gefahr, d.h. Schäden jeglicher Art durch das Befahren, Ladetätigkeiten, Aushubarbeiten etc. werden durch eine von der Vereinsleitung bestimmten Fachfirma auf Kosten des jeweiligen Parzelleninhabers saniert.
- Die Anlage ist nur im Schritttempo zu befahren. Informieren Sie diesbezüglich Ihre Bau- oder Transportfirma.
- Das Abstellen von Fahrzeugen ist – mit Ausnahme der Be- und Entladezeit – auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen nicht gestattet. Ausnahmen für einen kurzen Zeitraum sind nur nach Zustimmung mit der Vereinsleitung gestattet.
- Das Lagern von Baumaterialien und/oder das Abstellen von Containern sind auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen nicht gestattet. Ausnahmen für einen kurzen Zeitraum sind nur nach Zustimmung mit der Vereinsleitung gestattet.
- LKW-Auslegerstützen und Container (wenn von der Vereinsleitung genehmigt) müssen mit Holzläden unterlegt werden.
- Bautätigkeiten auf Haupt- und Nebenwegen und Parkplätzen (wie z.B. das Betreiben von Mischmaschinen) sind verboten.
- Sollten bei der Anlieferung von Materialien und/oder durch Bau- oder sonstigen Tätigkeiten Gemeinschaftsflächen (Wege und Parkplätze) verunreinigt werden, so sind diese sofort zu reinigen, wobei darauf zu achten ist, dass die Rigole und Sickerschächte nicht verschmutzt werden. Andernfalls wird die Reinigung durch eine von der Vereinsleitung bestimmten Fachfirma auf Kosten des Parzelleninhabers durchgeführt.
- Eine Lärmbelästigung der Anrainer ist bei Lieferungen tunlichst zu vermeiden. Wir erinnern Sie daher an die festgelegten Ruhezeiten und an den Aufruf der Jahreshauptversammlung, nach Möglichkeit während der Monate Juli und August störende Tätigkeiten zu unterlassen.
- Grundsätzlich ist der Parzelleninhaber für alle auftretenden Schäden im Zuge seiner Zuliefertätigkeiten haftbar.
Im Schadensfall bzw. bei Verlust oder Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins ist der Parzelleninhaber verpflichtet, unverzüglich mit der Vereinsleitung Kontakt aufzunehmen. Der Kleingartenverein behält sich sämtliche rechtlichen Schritte bei Nichteinhaltung bzw. Zuwiderhandeln der beschriebenen Richtlinien vor.
