Infos für Interessenten
Wenn Sie sich für einen Pachtkleingarten in unserer Anlage interessieren, nehmen wir Sie gerne – nach einem persönlichen Gespräch im Rahmen unserer Sprechstunde und einem Vereinsleitungsbeschluss – in unsere Interessentenliste auf. Voraussetzung für die Aufnahme auf die Liste sind eine österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft, sowie ein Hauptwohnsitz in Wien. Es ist zu beachten, dass eine Aufnahme auf unsere Interessentenliste alleinig auf Basis einer Kontaktaufnahme per E-Mail nicht möglich ist. Wir laden Sie daher ein, in unsere Sprechstunde zu kommen, um uns persönlich kennen zu lernen. Gerne beantworten wir dabei auch Ihre Fragen zu unserem Kleingartenverein. Wird ein Garten vergeben, werden die Bewerber anhand unserer Interessentenliste kontaktiert.
Es ist zu beachten, dass – aus dem Grund der Fairness gegenüber den Interessent:innen der Interessentenliste – nur diese Interessent:innen der Interessentenliste vom Verein für die Übernahme des Unterpachtverhältnisses gegenüber dem Zentralverband der Kleingärtner vorgeschlagen werden.
Interessent:innen bleiben, ab dem persönlichen Informationsgespräch, ein Jahr auf der Interessentenliste. Falls dann noch immer Interesse an einem Pachtkleingarten in unserer Anlage besteht, ist Ihre Kontaktaufnahme vor Ablauf der Frist per E-Mail oder im Rahmen unserer Sprechstunde zur Verlängerung der Bewerbung unbedingt erforderlich.
Achtung: Wir nehmen derzeit keine weiteren Interessent:innen für einen Kleingarten in unserer Kleingartenanlage auf. Falls die Interessentenliste wieder offen ist, finden Sie diese Information hier auf der Website.
Wichtige Informationen für Neupächter:innen
Basis für die Übertragung des Pachtrechtes bzw. Unterpachtrechtes an einen Neupächter:innen ist § 16 (1) des Bundeskleingartengesetzes. Demnach ist bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses der Unterpächter berechtigt, vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen zu beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen. Der Ersatz für die Aufwendungen des Unterpächters:in wird durch ein Schätzgutachten festgelegt, das bei der Übernahme des Pachtrechtes bzw. Unterpachtrechtes maximal 2 Jahre alt sein darf. Die geschätzte Aufwendungsersatzsumme, die in der schriftlich ausgestellten 4-Parteien-Vereinbarung zwischen Altpächter:in, Pachtwerber:in, Kleingartenverein und Zentralverband der Kleingärtner festgehalten wird, darf um höchstens 10% überschritten werden, sofern eine entsprechende Einigung zwischen dem scheidenden Pächter:in und dem Pachtwerber:in besteht. Weiters darf eine Inventarablöse in der Höhe von maximal € 7.000,-, nur für gerechtfertigte Aufwendungen an Fahrnissen, verlangt werden. (Vergaberichtlinien des Zentralverbandes)
Abgesehen von der Aufwandsersatzsumme sind bei der Übertragung des Pachtrechtes an den Kleingartenverein € 3.000,- Einschreibgebühr zu entrichten.
Bei Abschluss eines Unterpachtvertrages können sowohl Ehegatten als auch Lebensgefährten:innen gemeinsam eingetragen werden. Voraussetzungen sind eine EU-Staatsbürgerschaft bzw. ein Hauptwohnsitz in Wien. Es ist zu beachten, dass gemäß § 3 des Bundeskleingartengesetzes die Pachtung nur eines Kleingartens im selben Bundesland gestattet ist.

